Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht sind im Bundesgesetzblatt verkündet worden und auch schon in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Mit der Klasse A2 dürfen nur noch solche Krafträder bis max. 35 kW gefahren werden, deren ursprüngliche Leistung (vor einer Drosselung) maximal 70 kW betrug.
  • Mit der Klasse B dürfen im Inland auch wieder dreirädrige Kfz (Trikes) gefahren werden, bei einer Motorleistung von mehr als 15 kW allerdings nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
  • Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden auf 5 Jahre befristet.
  • Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, die ausschließlich zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen mindestens die Klasse D1, auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Das betrifft also Klein-Busse und evtl. auch sogenannte Stretch-Limousinen. Bisher reichte bei bis zu acht Fahrgastplätzen die Fahrerlaubnisklasse C1.
    Ausgenommen sind Fahrzeuge von z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz und Wohnmobile. Auch hiervon sind rückwirkend alle ab dem 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse betroffen.

  • Änderungen „Anhängerklassen“. So berechtigt z. B. die Klasse D1E nicht mehr automatisch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1E, auch wenn der Inhaber im Besitz der Klasse C1 ist.

 

Eine geplante Staffelung des Umtausches von „Alt-Führerscheinen“, deren Gültigkeit spätestens im Januar 2033 ausläuft, wurde hingegen nicht beschlossen.

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